Nach einem Todesfall beginnt in Österreich automatisch das Verlassenschaftsverfahren - niemand muss es beantragen. Für die Angehörigen ist es oft die erste Berührung mit Gericht und Notar, mitten in einer belastenden Zeit. Wer den Ablauf kennt, kann die richtigen Entscheidungen treffen - vor allem die eine, die über persönliche Haftung entscheidet.
Wer macht was: Gericht und Gerichtskommissär
Zuständig ist das Bezirksgericht am letzten Wohnsitz des Verstorbenen. Die eigentliche Abwicklung übernimmt ein Notar als Gerichtskommissär: Er erstellt die Todesfallaufnahme - eine Bestandsaufnahme von Vermögen, Schulden und möglichen Erben -, fragt das Zentrale Testamentsregister ab und lädt die Beteiligten. Der Gerichtskommissär ist neutral; er vertritt nicht Ihre Interessen. Sobald Konflikte oder größere Vermögen im Spiel sind, lohnt sich eigene Vertretung.
Die wichtigste Entscheidung: Wie Sie die Erbschaft antreten
Erben müssen eine Erbantrittserklärung abgeben - und deren Form hat massive Folgen:
- Unbedingte Erbantrittserklärung: Sie erben ohne Inventar - haften dafür aber für Nachlassschulden unbeschränkt, auch mit dem eigenen Vermögen.
- Bedingte Erbantrittserklärung: Ein Inventar wird errichtet, Ihre Haftung ist mit dem Wert des Nachlasses begrenzt. Bei unklaren Schulden, Bürgschaften oder Unternehmensbeteiligungen fast immer die richtige Wahl.
- Ausschlagung: Ist der Nachlass überschuldet, können Sie die Erbschaft ausschlagen - dann treffen Sie weder Vermögen noch Schulden.
Diese Entscheidung sollte niemand unter Zeitdruck und ohne Blick auf die tatsächliche Vermögens- und Schuldenlage treffen.
Immobilien im Nachlass: Bewertung entscheidet
Sobald eine Liegenschaft zur Verlassenschaft gehört, hängen fast alle Weichenstellungen an ihrem Wert: die Aufteilung unter mehreren Erben, Ausgleichszahlungen, Pflichtteilsansprüche weichender Angehöriger und die Frage, ob ein Erbe das Haus übernehmen kann. Ein Erbteilungsübereinkommen - wer bekommt was, wer zahlt wen aus - lässt sich im Verfahren gleich mitverhandeln und beurkunden. Ohne ausgeklügelte Lösung wird genau daraus oft der klassische, jahrelange Geschwisterstreit.
Einantwortung: der Abschluss
Am Ende steht der Einantwortungsbeschluss des Gerichts: Erst damit geht das Vermögen rechtlich auf die Erben über, erst damit wird das Eigentum an Liegenschaften im Grundbuch umgeschrieben. Ein unstrittiges Verfahren dauert typischerweise mehrere Monate; strittige Erbrechte, Pflichtteilsklagen oder Auslandsvermögen verlängern es deutlich. Die Kosten des Gerichtskommissärs richten sich nach dem Wert des Nachlasses.
Häufige Fragen
Muss ich als Erbe sofort etwas unternehmen?
Nein - das Verfahren startet von selbst, und vor der ersten Ladung durch den Gerichtskommissär müssen Sie nichts entscheiden. Sinnvoll ist aber, früh Unterlagen zu sammeln (Testament, Kontoauszüge, Grundbuchsauszüge, Kreditverträge) und sich vor der Erbantrittserklärung beraten zu lassen - danach sind die Weichen gestellt.
Was passiert, wenn sich die Erben nicht einig sind?
Bei widersprechenden Erbantrittserklärungen entscheidet das Gericht im Verfahren über das Erbrecht, wer tatsächlich erbt. Können sich Erben über die Aufteilung nicht einigen, bleibt nach der Einantwortung oft nur die Teilungsklage - bei Immobilien schlimmstenfalls die gerichtliche Feilbietung. Fast immer ist ein früh verhandeltes Erbteilungsübereinkommen der günstigere Weg.
Muss ich für das Verlassenschaftsverfahren persönlich zum Notar?
Nein, das müssen Sie nicht. Sie haben in Österreich das gesetzliche Recht, sich im Verlassenschaftsverfahren vollständig durch einen Rechtsanwalt vertreten zu lassen. Wir übernehmen die gesamte Korrespondenz mit dem Gerichtskommissär, erstellen die Erbantrittserklärungen und führen das Verfahren für Sie schriftlich durch. Eine doppelte Kostenbelastung entsteht dadurch nicht, weil Ihnen das Notariat in diesem Fall die Durchführung des Verlassenschaftsverfahrens nicht in Rechnung stellt. Der größere Vorteil liegt aber woanders: echte Interessenvertretung für Sie und weniger belastende Termine vor Ort.